Abgabe­frist für Steuerer­klärungen für das Kalender­jahr 2014

Für das Kalenderjahr 2014 sind die Erklärungen zur

  • Einkommensteuer,

  • Körperschaftsteuer,

  • Gewerbesteuer,

  • Umsatzsteuer sowie

  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG

nach § 149 Abs. 2 AO bis spätestens zum 31.05.2015 bei den Finanzämtern abzugeben.

Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.

Werden die vorbezeichneten Steuerklärungen durch Angehörige der steuerberatenden Berufe angefertigt, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum 31.12.2015 verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, tritt an die Stelle des 31.12.2015 der 31.05.2016.

Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29.02.2016 bzw. bis zum 31.07.2016 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(Auszug aus den gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder)