Angabe der vollständigen Anschrift in einer Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 USt

Mit Urteilen vom 13.06.2018 XI R 20/14 und vom 21.06.2018 V R 25/15, V R 28/16 hat der BFH unter Änderung seiner Rechtsprechung entschieden, dass eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung nicht voraussetzt, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.

Die Finanzverwaltung wendet die neue Rechtsprechung in allen offenen Fällen an.

(Auszug aus einer Information des Bundesfinanzministeriums)