Doppelte Haushalts­führung bei Ledigen: Betei­ligung an Kosten der Haupt­wohnung nachweisen

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn Arbeitnehmer grundsätzlich am Lebensmittelpunkt eine Hauptwohnung und am Beschäftigungsort, d. h. am Ort der ersten Tätigkeitsstätte bzw. in dessen Nähe, eine Zweitwohnung unterhalten. Die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort und Verpflegungsaufwendungen für die ersten drei Monate und eine Familienheimfahrt je Woche sind dann als Werbungskosten abziehbar.

Bei ledigen Arbeitnehmern, insbesondere denjenigen, die im Haus der Eltern eine eigene Hauptwohnung unterhalten, scheitert der Werbungskostenabzug häufig bereits daran, dass sie die gesetzlich vorgeschriebene finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung nicht nachweisen können. Sie müssen sich nämlich zu mehr als 10 % an den monatlich regelmäßig anfallenden Kosten für Miete, Nebenkosten, Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Lebens beteiligen. Über die Höhe und Art des Nachweises schweigt das entsprechende Schreiben des Bundesfinanzministeriums.

Auf Folgendes weist der BDL hin: Wenn man sich am Grundfreibetrag des Einkommensteuergesetzes orientiert, der sich in 2016 auf 8.652 Euro im Jahr, also im Monat auf 721 Euro beläuft, sollte mit einer monatliche Beteiligung von 100 Euro die Bagatellgrenze überschritten sein. Soweit ein lediger Arbeitnehmer monatlich diesen Betrag oder mehr als Beteiligung an der Haushaltsführung überweist, dürften die Finanzämter in der Regel von einer maßgeblichen Beteiligung an der Haushaltsführung ausgehen. Gegebenenfalls kann jedoch auch ein höherer Betrag erforderlich sein, da die Höhe der Zahlung grundsätzlich in Relation zum jeweiligen Haushalt zu setzen ist.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)