Unter­bringung in Wohnanlage für betreutes Wohnen wegen Demenz

Mit seinem Urteil vom 20.09.2017 9 K 257/16 entschied das FG Niedersachsen, dass im Fall der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen) erfüllt sein kann, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist.

Der Kläger beantragte die Berücksichtigung von außergewöhnlichen Belastungen i. H. von 12.680 Euro für das betreute Wohnen im Wohnpark, welche vom FA mit der Begründung, dass der Aufenthalt nicht krankheitsbedingt, sondern altersbedingt erfolgte, nicht anerkannt wurden. Der hiergegen gerichtete Einspruch hatte keinen Erfolg.

Nach Überzeugung des FG ergibt sich eindeutig, dass die Unterbringung im vorliegenden Fall in der Seniorenwohnanlage im Streitjahr krankheitsbedingt und nicht altersbedingt erforderlich war, denn ausweislich einer ärztlichen Stellungnahme waren Hauptgrund für den Umzug in eine betreute Wohnanlage häufige Phasen von Vergesslichkeit und Desorientiertheit i. S. eines beginnenden dementiellen Syndroms verbunden mit Hilfebedürftigkeit. Nach Auffassung des Senats können auch häufig im Alter auftretende Krankheiten wie die Demenz, eine krankheitsbedingte Unterbringung rechtfertigen. Eine Unterscheidung zwischen "normalen" und altersbedingten Krankheiten ist hier nicht geboten.

Der Senat hatte keine Veranlassung, die Revision zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen.