Pflicht zur Führung von elektronischen Entgeltunterlagen

Seit dem 01.01.2022 sind Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Entgeltunterlagen in der Lohnabrechnung elektronisch vorzuhalten. Bis zum Jahr 2026 besteht die Möglichkeit zur Befreiung von dieser Verpflichtung. Das Verfahren für die Entgeltunterlagen nach § 8 BVV und die Beitragsberechnung nach § 9 BVV sind noch nicht final festgelegt und daher hat die Bundessteuerberaterkammer sich bei den Trägern der Deutschen Rentenversicherung für eine Nichtbeanstandungsregelung eingesetzt. Es soll vermieden werden, dass Berufskollegen Befreiungsanträge stellen müssen ohne zu wissen, wie die Entgeltunterlagen elektronisch zu führen sind.

(Auszug aus einer Mitteilung der Steuerberaterkammer Niedersachsen)