Kindergeld: Einheit­liche Erstaus­bildung bei Erfor­dernis von berufs­praktischer Erfahrung im Rahmen der Weiter­bildung

Mit Urteil 10 K 768/17 Kg vom 24.05.2018 entschied das FG Münster, dass ein berufsbegleitendes Studium zum "Master of Arts in Taxiation", welches eine Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung beinhaltet und das im Anschluss an ein duales Studium zum Dipl.-Finanzwirt aufgenommen wird, keine einheitliches Erstausbildung darstellt und somit kein Anspruch auf Kindergeld für den Kläger besteht.

Bei dem im Anschluss an eine Ausbildung zum Dipl. Finanzwirt (FH) absolvierten Studiengang handelte es sich nach Ansicht des Gerichts um eine Zweitausbildung. Es bestand zwar ein sachlicher Zusammenhang zwischen den Ausbildungsmaßnahmen und die nächsten Ausbildungsabschnitte wurden zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgenommen, aufgrund der erforderlichen berufspraktischen Erfahrung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (im Streitfall drei Jahre) sah das Gericht den Masterstudiengang als Zweitausbildung an. Selbst bei Außenvorlassen der Steuerberaterprüfung als Teil des Studiengangs liegt immer noch eine zeitliche Zäsur vor. Der Sohn des Klägers hat zwar den Masterlehrgang in zeitlichem Zusammenhang mit dem vorangegangen Studium absolviert, er hat jedoch erst nach Ablegung der Steuerberaterprüfung im Januar 2018 mit der Anfertigung der Masterarbeit begonnen.

Die Revision wurde vom Gericht zugelassen.