NVL-Mitglieds­verein erstreitet Abzug von Scheidungs­kosten vor dem Finanz­gericht

Nach Auffassung der Finanzverwaltung sollen Kosten einer Ehescheidung ab 2013 steuerlich nicht mehr abziehbar sein. Gegen diese Auffassung regte sich Widerstand. Nunmehr liegt ein erstes positives Finanzgerichtsurteil vor.

Der Lohnsteuerhilfeverein "Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V." hatte für ein betreutes Mitglied vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz geklagt. Der Arbeitnehmer wollte die Gerichts- und Anwaltskosten seiner Ehescheidung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Dies lehnte das Finanzamt ab. Mit Urteil vom 16.10.2014 erkannte das Gericht die Kosten für die mit der Scheidung unmittelbar zusammenhängenden Gerichts- und Anwaltskosten an (Az.: 4 K 1976/14).

In der Vergangenheit war die Anerkennung von Scheidungskosten nie streitig. Der BFH hatte in früheren Urteilen wiederholt entschieden, dass entsprechende Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sind. Da eine Ehe nur per Gerichtsurteil geschieden werden kann, sind diese Kosten unvermeidbar und damit zwangsläufig im steuerrechtlichen Sinne.

Im Jahr 2011 erweiterte der BFH seine Rechtsauffassung und erkannte auch andere Zivilprozesskosten als steuerlich abziehbare außergewöhnliche Belastungen an. Dies wollte die Finanzverwaltung jedoch nicht zulassen. Das Bundesfinanzministerium erließ deshalb die Anweisung, das Urteil über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. Um dies gesetzlich zu untermauern, hatte der Bundesrat im Frühjahr des letzten Jahres eine Änderung des Einkommensteuergesetzes eingebracht. Der Vorschlag wurde erst kurz vor Abschluss in das "Amtshilfe-Umsetzungsgesetz" aufgenommen.

Der NVL freut sich besonders, dass nunmehr ein Mitgliedsverein vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz erfolgreich den weiteren Abzug von Scheidungskosten erreichen konnte. Das Ende des Streites um den Abzug von Scheidungskosten dürfte jedoch noch nicht erreicht sein. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung Revision gegen das Urteil einlegen wird. Die Vereinigte Lohnsteuerhilfe wird in diesem Fall für sein Mitglied das Verfahren auch vor dem BFH weiter unterstützen.

Steuerzahler, denen Scheidungskosten ebenfalls nicht anerkannt wurden, sollten sich nunmehr auf das Gerichtsurteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz beziehen und ein Ruhen ihrer Einsprüche beantragen.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)