Zweit-/Ferien­wohnungen können von der Besteu­erung nach § 23 Abs. 1 EStG ausgenommen sein

Der BFH hat mit Urteil vom 27.06.2017 IX R 37/16 entschieden, dass Zweit- oder Ferienwohnungen, auch wenn diese nur zeitweilig bewohnt werden, unter die Ausnahmeregelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG fallen können. Wird die Wohnung im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren in einem zusammenhängenden Zeitraum über 3 Kalenderjahre zu eigenen Wohnzwecken genutzt - wobei nur im mittleren Jahr eine ganzjährige Nutzung vorliegen muss -, sind eventuelle Gewinne aus der Veräußerung nicht steuerbar.