Haushalts­nahe Dienst bzw. Handwerker­leistungen und Einkünfte aus Kapital­vermögen

Das FG Hamburg entschied mit seinem Urteil 6 K 106/16, dass Steuerermäßigungen i. S. des § 35a EStG (haushaltsnahe Dienst- bzw. Handwerkerleistungen) bei Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. des § 32d EStG nicht zu berücksichtigen sind.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewebebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte. Das Einkommen sowie das zu versteuernde Einkommen ermittelte sich i. H. von ./. 39.968 Euro. Darüber hinaus ermittelten sich Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 32d Abs. 1 EStG i. H. von 507.597 Euro. In ihrer Steuererklärung für das Streitjahr machte sie u. a. Aufwendungen für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen im Privathaushalt, haushaltsnahe Dienstleistungen und für Handwerkerleistungen geltend. Das FA veranlagte die Klägerin erklärungsgemäß, allerdings ohne Berücksichtigung von Steuerermäßigungen gem. § 35a EStG. Hiergegen richtete sich die Klage.

Die von der Klägerin erzielten und der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitalerträge i. S. des § 32d Abs. 1 EStG sind gem. § 2 Abs. 5b EStG nicht in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einzubeziehen und fließen somit auch nicht in die Ermittlung der tariflichen Einkommensteuer ein. Nur die um sonstige Steuerermäßigungen verminderte tarifliche Einkommensteuer aber wird nach § 35a EStG ermäßigt. Im Streitfall ergibt sich daher auch kein Anspruch der Klägerin auf Übertragung der Steuerermäßigungen nach § 35a EStG in die von der Ermittlung der Einkünfte i. S. des § 2 EStG getrennte Schedule der Einkünfte aus Kapitalvermögen im Rahmen der Abgeltungsteuer.

Gegen die Entscheidung des FG Hamburg wurde Revision beim BFH (Az. VI R 54/17) eingelegt.

(Auszug aus einem Urteil des FG Hamburg)