Kirchen­steuer auf Abgeltung­steuer: Nutzung der Datenschnitt­stellen zur Regel­abfrage 2014 verlängert

§ 51a Abs. 2c Nr. 3 EStG sieht vor, dass Kirchensteuerabzugsverpflichtete einmal jährlich im Zeitraum vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im automatisierten Verfahren abfragen, ob Kunden bzw. Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig sind.

Damit wird ermöglicht, die Kirchensteuer bei Kapitalerträgen ab 01.01.2015 genauso wie die Kapitalertragsteuer weitestgehend direkt an der Quelle einzubehalten und abzuführen. Für Kirchenmitglieder erleichtert das automatisierte Verfahren die Erfüllung der steuerlichen Pflichten.

Das BZSt verzeichnet nach wie vor einen hohen Eingang an Registrierungs- und Zulassungsanträgen von Kirchensteuerabzugsverpflichteten. Damit auch die aktuell Antragstellenden noch für das Einführungsjahr 2015 die Informationen zur Kirchensteuerpflicht erhalten können, werden die Schnittstellen jedenfalls auch im November 2014 Datensätze entgegennehmen und beantworten.

Die Verlängerung gibt insbesondere den Antragstellern, die sich erst sehr spät für die Teilnahme am Verfahren entschieden haben, Gelegenheit, noch in 2014 die für den Kirchensteuerabzug in 2015 notwendigen Abfragen durchzuführen.

Teilnehmer, die bislang noch keine Registrierung bzw. Zulassung beantragt haben, werden daher gebeten, sich umgehend an das Bundeszentralamt für Steuern zu wenden.

(Auszug aus einer Information des Bundeszentralamtes für Steuern)