Krankheitskosten unter Umständen auch zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag als außergewöhnliche Belastung absetzbarBestimmte krankheitsbedingte Aufwendungen können auch neben dem Körperbehindertenpauschbetrag bei der Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Der Pauschbetrag für behinderte Menschen deckt die Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens ab. Darunter fallen insbesondere die Notfallbereitschaft eines ambulanten Pflegedienstes, die Krankenpflege, die Zubereitung und das Servieren von Mahlzeiten, der Wäscheservice und die Reinigung der Wohnung. An Stelle des Pauschbetrages (§ 33b EStG) kann der Steuerpflichtige die tatsächlichen und nachgewiesenen Ausgaben (§ 33 EStG) ansetzen, wenn diese nach Abzug aller Erstattungen höher ausfallen und dabei die sog. zumutbare Eigenbelastung überstiegen wird. Zusätzlich zum Pauschbetrag kann er alle weiteren, um Erstattungen reduzierte, Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung erklären. Dabei sind allerdings folgende Nachweisvoraussetzungen zu beachten: 1. Auf der Grundlage der vor Behandlungsbeginn ausgestellten Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers werden Zuzahlungen zum Krankenhausaufenthalt, zum Zahnersatz, zu Brillen und Kontaktlinsen, Hörgeräten, orthopädischen Einlagen und Schuhen sowie die Fahrtkosten mit dem eigenen PKW mit 0,30 Euro je Kilometer anerkannt. 2. Wenn vor Beginn der Heilmaßnahme oder vor dem Erwerb von medizinischen Heilmitteln ein Gutachten des Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkasse ausgestellt wurde, werden anerkannt:
Alle um die Erstattungen reduzierten Ausgaben werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit sie die gesetzlich festgelegte und dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung übersteigen (§ 33 Abs. 3 EStG). Auf diese Eigenbeteiligung entfallen vorrangig Arbeitskosten einschließlich der Umsatzsteuer von Pflegeleistungen und Baumaßnahmen, die im Haushalt des behinderten Menschen erbracht werden und nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen begünstigt sind. Regelmäßig werden dann 20 % dieser Kosten direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen. Strittig ist, ob die Eigenbeteiligung verfassungskonform ist. Die Steuerbescheide sind in diesem Punkt nur vorläufig, der Steuerpflichtige muss nichts unternehmen. Der BDL empfiehlt: "Der Steuerpflichtige sollte alle Belege über Krankheitsausgaben des laufenden Jahres sammeln, alle Fahrten mit dem eigenen PKW zum Arzt, zur Apotheke, zum Krankenhaus sollte er in einer Aufstellung notieren, die den Tag, den Arzt, die Apotheke, das Krankenhaus und die jeweils gefahrenen Kilometer ausweist. Werkstattrechnungen belegen die insgesamt gefahrenen Kilometer im Jahr." Unterschreitet das zu versteuernde Einkommen ohne oder mit einem Teil der behinderungsbedingten Baumaßnahmen im eigenen Haushalt oder/und am eigenen PKW den Grundfreibetrag von 8.472 Euro bei Ledigen und 16.944 Euro bei Verheirateten, können keine Steuern gespart werden. In diesem Falle sollte der Steuerpflichtige beantragen, die betroffenen Ausgaben auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig zu verteilen. Er sollte sich dabei auf den Beschluss des BFH vom 11.09.2014 (VI R 68/13) berufen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.) |