Senkung der Künstler­sozialabgabe ab 2018

Auf Entgelte und Vergütungen für künstlerische oder publizistische Werke bzw. Leistungen wurde bis einschließlich 2017 eine Künstlersozialabgabe von 4,8 % erhoben. Mit Verordnung vom 01.08.2017 (BGBl 2017 I S. 3056) wurde der Abgabesatz ab dem Jahr 2018 auf 4,2 % gesenkt.

Mit der Künstlersozialabgabe wird die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung selbständiger Künstler usw. mitfinanziert. Die Abgabe ist von Unternehmen , wie z. B. Theater, Verlage, Galerien oder auch Werbeagenturen zu zahlen, soweit entsprechende Leistungen in Anspruch genommen werden.

Die Abgabepflicht gilt ebenso für alle Unternehmer, die regelmäßig Aufträge für Werbung, Öffentlichkeitsarbeit, Layouts, Anzeigen, Prospekte, Kataloge, Verpackungen oder Webdesign an selbständige Auftragnehmer erteilen.