Lohnab­rechnung prüfen - falsche Steuer­klasse korri­gieren lassen

Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnung regelmäßig prüfen. Bei unerwarteter Änderung des Nettolohnes kann der Grund darin liegen, dass sich die Steuerklasse oder andere Lohnsteuer-Abzugsmerkmale geändert haben.

Seit 2 Jahren erhalten Arbeitgeber die Daten für den Lohnsteuerabzug der Beschäftigten, die sog. elektronischen Lohnsteuer-Abzugsmerkmale ELStAM, automatisch per Datenübertragung von der Finanzverwaltung. Arbeitnehmer erfahren Änderungen meist erst mit der Lohnabrechnung. Sie sollten diese jedoch in jedem Fall genau prüfen, rät der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine (NVL).

Nach Informationen des Handelsblattes wurden in jüngster Vergangenheit wegen eines EDV-Problems bei der Finanzverwaltung knapp 30.000 Arbeitnehmer anstelle der günstigeren Steuerklasse 3 für Verheiratete fälschlicherweise in die Steuerklasse 1 für Ledige eingestuft. Ähnliche Probleme mit falschen Steuerklassen bei Verheirateten traten in der Vergangenheit häufiger auf. Mittlerweile läuft das System jedoch nach Einschätzung des NVL recht stabil.

Die Ursache muss jedoch nicht immer bei der Finanzverwaltung liegen. Wenn nach einem Wechsel des Arbeitgebers plötzlich die Steuerklasse 6 mit dem höchsten Lohnsteuerabzug zugrunde gelegt wird, kann eine falsche Anmeldung des neuen oder verspätete Abmeldung des alten Arbeitgebers vorliegen.

Bestimmte Änderungen werden von den Meldebehörden in den Gemeinden automatisch an die Finanzverwaltung gemeldet. Das betrifft vor allem standesamtliche Veränderungen wie Kirchenein- oder Kirchenaustritt, Eheschließung, Geburt und Adoption. Auch in diesen Fällen sollten Arbeitnehmer die Änderungen in den ELStAM prüfen. Verheiratete werden dabei zunächst immer in die Steuerklasse 4 / 4 eingruppiert. Dabei bleibt die Höhe der Lohnsteuer unverändert gegenüber dem Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse 1 für Ledige.

Änderungen der Lohnsteuerklasse und andere Korrekturen der ELStAM müssen beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Verheiratete können hier die Steuerklassen 3 / 5 oder Steuerklassen 4 mit Faktor beantragen. Das gilt auch für eingetragene Lebenspartnerschaften, für die das elektronische Verfahren noch nicht umgesetzt ist. Sie erhalten deshalb weiterhin Ersatzbescheinigungen für den Arbeitgeber.

Ein fehlerhafter Lohnsteuerabzug ist zwar ärgerlich, kann aber spätestens über die Einkommensteuererklärung korrigiert werden. Wichtiger ist die korrekte Steuerklasse für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen-, Kranken- oder Elterngeld. Fallen die Leistungen wegen einer falschen oder ungünstigen Steuerklasse geringer aus, werden diese über die Einkommensteuerveranlagung nicht korrigiert.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)