Steuer­liche Behandlung von negativen Einlage­zinsen und von Zinsen auf rücker­stattete Kreditbe­arbeitungsgebühren

Negative Einlagezinsen

Behält ein inländisches Kreditinstitut negative Einlagezinsen für die Überlassung von Kapital ein, stellen diese negativen Einlagezinsen keine Zinsen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar, da sie nicht vom Kapitalnehmer an den Kapitalgeber als Entgelt für die Überlassung von Kapital gezahlt werden. Wirtschaftlich gesehen handelt es sich vielmehr um eine Art Verwahr- oder Einlagegebühr, die bei den Einkünften aus Kapitalvermögen als Werbungskosten vom Sparer-Pauschbetrag gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG erfasst sind.

Zinsen auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren

Im Jahr 2014 hat der BGH in mehreren Urteilen entschieden, dass formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsgebühren in Darlehensverträgen unwirksam sind. Die Kreditnehmer haben daher einen Anspruch auf Rückzahlung der gezahlten Gebühr nach § 812 BGB. Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich nach § 818 BGB auch auf die gezogenen Nutzungen.

Auf Grundlage der Rechtsprechung des BFH in seinem Urteil vom 24.05.2011 VIII R 3/09 (BStBl 2012 II S. 254), handelt es sich bei dem von den Kreditinstituten zu zahlenden Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren um Kapitalerträge i. S. von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei der eine Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug besteht.

Wurde bereits von einzelnen Kreditinstituten entsprechender Nutzungsersatz ohne Einbehalt von Kapitalertragsteuer ausgezahlt, haben diese den Steuerabzug nach Maßgabe der Rz. 241 letzter Absatz des BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer vom 09.10.2012 (BStBl I S. 953) zu korrigieren.

(Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 27.05.2015 - IV C 1 - S 2210/15/10001)