Kosten für den Schlüssel­dienst als Handwerker­leistung absetzen

Ist die Tür zugeschlagen und der Schlüssel liegt in der Wohnung oder im Haus und ist auch noch der Nachbar mit dem Zweitschlüssel für alle Fälle gerade im Urlaub, dann ist guter Rat teuer und es bleibt in einer solchen Situation häufig nur die Hilfe eines professionellen Schlüsseldienstes. Und das kann schnell ins Geld gehen.

Da ist es ein kleiner Trost, dass die Kosten für einen professionellen Schlüsseldienst als haushaltsnahe Handwerkerleistung von der Steuer abgesetzt werden können. Dafür ist auf folgendes zu achten:

  1. Der Schlüsseldienst muss im Haushalt oder im näheren häuslichen Umfeld des Steuerpflichtigen tätig geworden sein. Neben der Haus- oder Wohnungstür kommen z. B. auch die Kosten für das Öffnen von Garagen- oder Gartentür infrage.
  2. Der Steuerpflichtige muss über eine ordnungsgemäße Rechnung des Schlüsseldienstes verfügen und
  3. den Rechnungsbetrag per Überweisung oder Kartenzahlung beglichen haben, damit ein entsprechender Zahlungsbeleg vorliegt. Barzahlungen werden nicht akzeptiert.

Das kann ein Problem sein, wenn der Schlüsseldienst sofortige Barzahlung verlangt. Die betroffenen Personen sollten bereits bei telefonischer Beauftragung des Dienstes erfragen, dass sie nicht barzahlen können oder möchten und ob eine unbare Zahlung möglich ist. Verfügt der Schlüsseldienst über ein mobiles Gerät zur Kartenzahlung oder erklärt er sich mit einer Überweisung einverstanden, ist auch diese Hürde genommen. Das Finanzamt erstattet dann 20 % der angefallenen Arbeits- und Anfahrtskosten. In dem selteneren Fall, dass der Einbau eines neuen Schlosses erforderlich ist, sind diese Materialkosten nicht absetzbar. Maximal können pro Kalenderjahr 1.200 Euro Steuerermäßigung für haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend gemacht werden.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)