Ehegatten und Lebens­partner: Steuer­klassenwahl - monatlich mehr netto

Erzielt einer der Partner mehr als 60 % des gemeinsamen Arbeitslohns, wird mit der Steuerklassenkombination III für den höher verdienenden Partner und V für seinen Partner der geringste Lohnsteuerabzug erreicht. Mit der Wahl dieser Kombination verpflichten sich die Ehe- oder Lebenspartner allerdings auch, nach Abschluss des Kalenderjahres eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen, wobei es auch zu einer Nachzahlung kommen kann.

Erzielen Ehegatten und Lebenspartner etwa gleich hohe Arbeitslöhne, führt die Kombination der Steuerklassen IV/IV grundsätzlich zu einem geringeren Lohnsteuerabzug als die Kombination III/V. Bei der Einkommensteuerveranlagung kommt es dann regelmäßig zu einer (kleinen) Steuererstattung. Bei der Steuerklassenwahl IV/IV besteht keine Verpflichtung, eine Steuererklärung abzugeben.

Die Kombination IV/IV mit Faktor soll dazu führen, dass weder eine Nachzahlung noch eine Erstattung eintritt. Dies wird allerdings nur dann erreicht, wenn der tatsächliche Arbeitslohn des Jahres dem zugrunde gelegten voraussichtlichen Lohn entspricht, was am Jahresende nachgeprüft wird. Daher ist eine Einkommensteuererklärung einzureichen.

Die Partner können beim Finanzamt beantragen, die vom Finanzamt automatisch festgelegten Steuerklassen zu ändern.

Auswirkungen auf Elterngeld: Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich nach dem pauschalierten Nettoeinkommen in den zwölf Monaten vor Geburt des Kindes. Dabei ist jene Steuerklasse anzuwenden, die in der überwiegenden Zahl dieser Monate gegolten hat. Elterngeld, das nach der Steuerklasse III berechnet wird, ist folglich am höchsten. Um das höchstmögliche Elterngeld zu erzielen, müssten die Eltern schon zu Beginn der Schwangerschaft beantragen, dass der Elternteil, der später in Elternzeit geht, die Steuerklasse III erhält, der andere Elternteil die Klasse V. Das "Mehr" an monatlich zu zahlender Lohnsteuer können sich die Ehegatten über die Einkommensteuerveranlagung zurückholen.

Der BDL weist jedoch darauf hin, dass die Wahl der Steuerklasse III allein wegen des zu erwartenden höheren Elterngeldes risikobehaftet ist. Erkrankt z. B. der Partner mit der Steuerklasse V, verringert sich das Krankengeld entsprechend, da dessen Höhe abhängig vom letzten Monatsentgelt vor der Arbeitsunfähigkeit ist. Beim Bezug von Arbeitslosengeld sieht es etwas anders aus. Bei dessen Berechnung wird in der Regel die Steuerklasse zugrunde gelegt, die zu Beginn des Jahres auf der Lohnsteuerkarte eingetragen war. In diesem Zusammenhang sollte grundsätzlich auch überlegt werden, ob der Eintrag eines Freibetrags möglich ist. Denn er führt zu einem höheren monatlichen Nettobezug und damit zu einer höheren Bezugsgröße bei Lohnersatzleistungen, z. B. Krankengeld.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)