Umsatzsteuer-Voranmeldung: Jetzt auch für Kleinunternehmer?

Seit Jahresbeginn erhalten viele kleine Unternehmer Post vom Finanzamt. Sie sollen vierteljährlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben, wenn sie eine USt-IdNr. besitzen und Geschäfte mit Auslandsbezug tätigen. Dabei entstehen solche Geschäftsverbindungen schneller als man denkt.

Das steckt dahinter: Im Dezember 2018 hat die Finanzverwaltung den Umsatzsteueranwendungserlass (kurz: UStAE) aktualisiert. Dabei kann eine kleine Änderung für Unternehmer und Freiberufler zu deutlich höherem Aufwand führen. Als Grundregel gilt: Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 Euro Umsatzsteuer zahlen mussten, brauchen keine Umsatzsteuer-Voranmeldung abzugeben, bei ihnen genügt eine Jahreserklärung. Etwas anderes gilt nur bei Neugründungen, wenn der Steueranspruch gefährdet ist oder im nächsten Jahr mit einer wesentlich höheren Steuer zu rechnen ist. Und neu: wenn der Unternehmer oder Freiberufler eine Umsatzsteuer-IdNr. beantragt hatte und ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Das ist etwa beispielsweise der Fall, wenn Waren aus dem Ausland bezogen werden, aber auch wenn bestimmte digitale Leistungen von ausländischen Konzernen genutzt werden, z. B. eine Werbeanzeige bei Google geschaltet wird. Auslandsfälle kommen also öfter vor, als man denkt.

Weil die Neuregelung für viele kleine Unternehmer womöglich zu unnötiger Bürokratie führt, hat sich der Bund der Steuerzahler ans Bundesfinanzministerium gewandt und um eine Vereinfachung gebeten. Zumindest sollte das Ministerium erklären, welche Fälle konkret betroffen sind, so unsere Forderung. Es bleibt abzuwarten, wie das Ministerium reagiert.

(Auszug aus einer Information des Bundes der Steuerzahler Deutschland e. V.)