Steuer­liches Wahlrecht für Behinderte: Behinderten-Pausch­betrag oder außerge­wöhnliche Belastungen und Steuerer­mäßigung für Pflege­dienste

Der BFH hat mit dem aktuell veröffentlichten Urteil, Az.: VI R 12/12, die Steuerermäßigung für Pflegedienste als haushaltsnahe Dienstleistungen zusätzlich zum Behindertenpauschbetrag abgelehnt. Behinderte müssen sich deshalb entscheiden, entweder ihre tatsächlichen Kosten einzeln geltend zu machen oder die Pauschale.

In dem vom BFH entschiedenen Streitfall hatte der Bewohner eines Seniorenstiftes einzelne Heimkosten in seiner Steuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Hierbei handelte es sich um die Rufbereitschaft und medizinische Versorgung sowie Reparaturen und Umlagen für Reinigung und Pflege der Außenanlagen. Für diese Aufwendungen kann eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen und bis zu 4.000 Euro im Jahr gewährt werden.

Die Anerkennung dieser Aufwendungen hat das höchste Steuergericht nicht infrage gestellt. Es hat den Abzug teilweise verwehrt, weil der Steuerpflichtige zusätzlich einen Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht hatte. Nach dem Gesetz ist der Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen bereits als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Genau diese Regelung wurde für den Steuerpflichtigen zum Verhängnis. Da er seine außergewöhnlichen Belastungen pauschal geltend gemacht hatte, waren damit auch die Pflegeleistungen in den haushaltsnahen Diensten seiner Heimunterbringung abgegolten. Der BFH hat deshalb die Entscheidung des Finanzgerichts, die dem Heimbewohner zunächst Recht gegeben hatte, aufgehoben.

Mit diesem Grundsatz werden Behinderte nicht steuerlich schlechter gestellt, betonte der BFH. Sie können nämlich anstelle der Pauschale auch ihre tatsächlichen Kosten geltend machen. In diesem Fall ist der Abzug haushaltsnaher Dienstleistungen nicht generell ausgeschlossen. Dazu müssen sämtliche behinderungsbedingten Mehraufwendungen und alle weiteren Krankheitskosten einzeln aufgelistet und in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastungen geltend macht werden. Das Finanzamt zieht in diesem Fall zwar eine sog. zumutbare Eigenbelastung ab. Für diesen nicht berücksichtigten Anteil kann aber die 20 %ige Steuerermäßigung gewährt werden, wenn in den Krankheits- und Pflegekosten entsprechende haushaltsnahe Dienstleistungen enthalten sind.

Der NVL empfiehlt deshalb in vergleichbaren Fällen genau zu prüfen, ob die Pauschale oder die tatsächlichen behinderungsbedingten Aufwendungen geltend gemacht werden sollten. Hierbei ist auch zu beachten, dass Steuerpflichtige ab einem Grad der Behinderung von 70 pauschal zusätzliche private Fahrtkosten berücksichtigen können.

(Auszug aus einer Pressemitteilung des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)