Entwurf eines Gesetzes zur Rück­führung des Solidaritäts­zuschlags

Das Bundesministerium der Finanzen hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Rückführung des Solidaritätszuschlags vorgelegt. Danach soll die Freigrenze in § 3 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 von 972 Euro / 1.944 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 Euro / 33.912 Euro angehoben werden. Die Beträge für das Lohnsteuerabzugsverfahren werden dementsprechend angepasst. Insgesamt wird damit erreicht, dass rund 90 % der Zahler der veranlagten Einkommensteuer und der Lohnsteuer nicht mehr mit Solidaritätszuschlag belastet werden.

Die Entlastungen sollen erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 wirksam werden.